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  • ab 01.03.2014 (aktuelle Fassung)

§ 40 HBesG - Besoldungsordnung R

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

1Die Ämter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)