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§ 10 LwahlG - Wahlorgane und Wahlbehörden

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.

    der Landeswahlausschuss und die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Land,

  2. 2.

    der Kreiswahlausschuss und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für den Wahlkreis,

  3. 3.

    der Wahlvorstand oder mehrere Wahlvorstände für den Wahlbezirk,

  4. 4.

    in den Fällen des § 18 Absatz 3 und 4 der Wahlvorstand oder mehrere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in den Gemeinden sind die Gemeindewahlbehörden zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.