§ 10 LwahlG - Wahlorgane und Wahlbehörden
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Wahlorgane sind
- 1.der Landeswahlausschuss und die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Land,
- 2.der Kreiswahlausschuss und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für den Wahlkreis,
- 3.der Wahlvorstand oder mehrere Wahlvorstände für den Wahlbezirk.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in den Gemeinden sind die Gemeindewahlbehörden zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.