§ 14 LwahlG - Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Wahlausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.