§ 49 HBKG - Inhalt und Umfang der Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder Bereichen umfasst die Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" umfasst
- 1.
den Erwerb des Befähigungszeugnisses für die Anstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt und
- 2.
eine nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses für die Anstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.