Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 2 HessAGFGO - Dienstaufsicht und Geschäftsbereich

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGFGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
214-2

Die Landesregierung bestimmt, wer die Dienstaufsicht über das Finanzgericht ausübt und zu wessen Geschäftsbereich die Verwaltung dieses Gerichts gehört.