§ 4 HessAGFGO - Finanzrechtsweg
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGFGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 214-2
(1) Der Finanzrechtsweg ist auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten anderen Gerichten zuweisen.