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§ 4 HessAGFGO - Finanzrechtsweg

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGFGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
214-2

(1) Der Finanzrechtsweg ist auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

(2) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten anderen Gerichten zuweisen.