§ 2 HessAGFGO - Dienstaufsicht und Geschäftsbereich
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGFGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 214-2
Die Landesregierung bestimmt, wer die Dienstaufsicht über das Finanzgericht ausübt und zu wessen Geschäftsbereich die Verwaltung dieses Gerichts gehört.