§ 47 BbgKWahlG - Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
Der Wahlausschuss ermittelt in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis. Festzustellen sind
- 1.
die Zahl der wahlberechtigten Personen,
- 2.
die Zahl der wählenden Personen,
- 3.
die Zahl der gültigen Stimmen,
- 4.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen sowie
- 6.
die Zahlen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen abgegebenen gültigen Stimmen.