§ 47 BbgKWahlG - Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

Der Wahlausschuss ermittelt in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis. Festzustellen sind

  1. 1.

    die Zahl der wahlberechtigten Personen,

  2. 2.

    die Zahl der wählenden Personen,

  3. 3.

    die Zahl der gültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen sowie

  6. 6.

    die Zahlen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen abgegebenen gültigen Stimmen.