§ 47 BbgKWahlG - Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

Der Wahlausschuss ermittelt in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis. Festzustellen sind

  1. 1.
    die Zahl der wahlberechtigten Personen,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
  5. 5.
    die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie
  6. 6.
    die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.