§ 35 LFAG - Gewährung des Schulansatzes bei Regionalen Schulen und Realschulen
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
Auf Regionale Schulen und Realschulen ist bis zu deren Überführung in Realschulen plus oder Aufhebung § 11 Abs. 4 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ansatz bei Regionalen Schulen 25 v. H. und bei Realschulen 50 v. H. der Schülerzahlen beträgt.