§ 30 JAPG - Ablehnung von Prüferinnen und Prüfern
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission werden den Prüflingen in der Regel zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Der Prüfling kann eine Prüferin oder einen Prüfer gegenüber dem Justizprüfungsamt wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.
(2) Hat ein Antrag auf Ablehnung eines Mitglieds der Prüfungskommission wegen Besorgnis der Befangenheit Erfolg, so nimmt der Prüfling an einer anderen mündlichen Prüfung teil.