§ 26 SächsNRG - Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-2/2
(1) Die Ausübung der Rechte aus den §§ 19, 22 und 24 Absatz 2 sowie aus § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 22 ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer jeweils spätestens einen Monat, aus den §§ 4, 17 Absatz 1 sowie aus § 24 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 jeweils spätestens zwei Monate vor Durchführung der Maßnahme anzuzeigen. Die Ausübung des Rechts aus § 17 Absatz 2 ist der Nachbarin oder dem Nachbarn spätestens einen Monat vor Durchführung der Arbeiten anzuzeigen. Die vorgeschriebenen Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters, notwendige Besichtigungen zu duldender Anlagen sowie kleinere Arbeiten, die die Eigentümerin oder den Eigentümer nicht belästigen, bedürfen keiner Anzeige nach Satz 1.
(2) Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und detaillierte Angaben zu Art und Umfang der geplanten Rechtsausübung enthalten.
(3) Etwaige Einwendungen gegen die beabsichtigte Rechtsausübung sollen unverzüglich erhoben werden. Sie sind schriftlich geltend zu machen.
(4) Ist der Aufenthalt der Eigentümerin oder des Eigentümers und einer vertretenden Person nicht bekannt oder sind diese nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand alsbald erreichbar, so genügt die Anzeige an die unmittelbare Besitzerin oder den unmittelbaren Besitzer oder in den Fällen des § 1 Absatz 2 an diejenige Person, die im Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen ist.
(5) § 904 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.