§ 27 SächsNRG - Schadensersatz
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-2/2
(1) Ein Schaden, der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch Ausübung der Rechte der Nachbarin oder des Nachbarn nach § 4, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 1, nach den §§ 19, 22 sowie 24 Absatz 1 und 2, § 25 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 22 sowie aufgrund Geltendmachung des eigenen Anspruchs nach § 20 entsteht, ist von der Nachbarin oder dem Nachbarn zu ersetzen. Hat die Eigentümerin oder der Eigentümer den Schaden mitverursacht, so hängt die Ersatzpflicht sowie der Umfang der Ersatzleistung von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Fall des § 20 gilt es nicht als Mitverschulden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer den Anspruch geltend macht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Schaden, der der Nachbarin oder dem Nachbarn durch Ausübung des Rechts aus § 17 Absatz 2 entsteht.