§ 1 LWahlO - Kreiswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
(1) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter sind alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu ernennen. Namen und Anschriften ihrer Dienststellen sind mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen.
(2) Der Kreiswahlleiter führt den Vorsitz im Kreiswahlausschuss. Er ist für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl im Wahlkreis verantwortlich, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeswahlleiters, des Landeswahlausschusses, des Kreiswahlausschusses oder des Wahlvorstandes begründet ist. Die Gemeinde- und Kreisverwaltungen haben nach den Weisungen des Kreiswahlleiters für den reibungslosen Vollzug der Wahl innerhalb ihres Bezirks zu sorgen.
(3) Dem Kreiswahlleiter obliegen im Besonderen folgende Aufgaben:
- 1.
Die Namen der Mitglieder des Kreiswahlausschusses und ihrer Stellvertreter bekannt zu geben (§ 3 Abs. 1 Satz 2),
- 2.
zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 22), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) und zur Beseitigung etwaiger Mängel aufzufordern (§ 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4),
- 3.
bei der Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge mitzuwirken, insbesondere die zugelassenen Kreiswahlvorschläge öffentlich bekannt zu geben (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 25 und 27),
- 4.
die Herstellung der Stimmzettel zu veranlassen und ihre Verwendung zu überwachen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 und 3),
- 5.
alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit eines Wahlscheines zu unterrichten (§ 18 Abs. 8 Satz 3),
- 6.
bei Stimmengleichheit im Wahlkreis das Los zu ziehen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes),
- 7.
- 8.
den im Wahlkreis Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen (§ 32 Abs. 3 des Gesetzes, § 56),
- 9.
erforderlichenfalls die Absage einer Wahl und die Anberaumung einer Nachwahl bekannt zu geben (§ 61 Abs. 1 Satz 1).