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§ 22 LWahlO - Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWahlO)
Amtliche Abkürzung
LWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

Der Kreiswahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl im Wahlkreis durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen,

  1. 1.

    dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem Stichtag (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können,

  2. 2.

    welche Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 17a Absatz 2 des Gesetzes gelten, wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anzeigen nach § 17a Absatz 2 des Gesetzes eingereicht werden müssen und welche Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge gelten,

  3. 3.

    wie viel Unterschriften die Wahlvorschläge gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes enthalten müssen,

  4. 4.

    wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 63 Abs. 1).