§ 22 LWahlO - Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
Der Kreiswahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl im Wahlkreis durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen,
- 1.
dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem Stichtag (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können,
- 2.
welche Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 17a Absatz 2 des Gesetzes gelten, wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anzeigen nach § 17a Absatz 2 des Gesetzes eingereicht werden müssen und welche Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge gelten,
- 3.
wie viel Unterschriften die Wahlvorschläge gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes enthalten müssen,
- 4.
wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 63 Abs. 1).