Versionsverlauf


§ 56 LWahlO - Benachrichtigung des Gewählten

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWahlO)
Amtliche Abkürzung
LWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn darauf hin, dass die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit der Feststellung seiner Wahl durch den Kreiswahlausschuss, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags, erworben wird (§ 35 des Gesetzes).

(2) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter und dem Präsidenten des Landtags unverzüglich mit, an welchem Tag der Gewählte die Mitgliedschaft im Landtag erworben hat (§ 35 des Gesetzes).