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§ 8 VolksAbstG - Eintragung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
Redaktionelle Abkürzung
VolksAbstG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Die Eintragung muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung sowie die persönliche und handschriftliche Unterschrift des Eintragungsberechtigten enthalten. Ein Eintragungsberechtigter, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder körperlich behindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift der Gemeinde unterstützen. Die Unterstützung kann nicht rückgängig gemacht werden.

(2) Vor der Eintragung hat die Gemeinde die Eintragungsberechtigung zu prüfen.