§ 3 AFBG - Ausschluss der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn für sie
- 1.Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet wird,
- 2.Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314) geleistet wird oder
- 3.Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschrift erbracht werden.
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.