§ 53 JustG NRW - Sachlicher Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 55 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
- 1.
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
- a)
der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- b)
Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- c)
Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- d)
eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- e)
der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- 2.
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
- 3.
in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
- 1.
Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
- 2.
Streitigkeiten in Familiensachen,
- 3.
Wiederaufnahmeverfahren,
- 4.
Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
- 5.
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
- 6.
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
- 7.
Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung,
- 8.
Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.