§ 55 JustG NRW - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch. Unter mehreren anerkannten Gütestellen hat die antragstellende Partei die Auswahl.
(2) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs von einer solchen Stelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, beizulegen.