§ 39 PostG - Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
Bibliographie
- Titel
- Postgesetz (PostG)
- Amtliche Abkürzung
- PostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-18
(1) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
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von denjenigen abweichen, die sich bei funktionsfähigem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden,
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die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen erheblich beeinträchtigen oder
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einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern vergleichbarer Postdienstleistungen einräumen.
Abweichend von Satz 2 liegt ein Missbrauch nicht vor, wenn für die zugrunde liegenden Umstände ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.
(2) Bei der Beurteilung von Entgelten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere
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die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen im Postsektor,
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die Kosten für die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen nach Kapitel 3 Abschnitt 2 und
- 3.
die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind,
angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
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das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, nicht deckt oder
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die Spanne zwischen dem Entgelt für eine Zugangsleistung nach § 54 und dem Entgelt für eine Endkundenleistung, die weitere Wertschöpfungsstufen umfasst, nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Gewinnmarge auf dessen Eigenanteil an der Wertschöpfung zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere).
(4) Bei der Regulierung von Entgelten stellt die Bundesnetzagentur die Konsistenz zwischen Entgelten für Zugangsleistungen nach § 54 und Entgelten für Endkundenleistungen sicher (Konsistenzgebot). Sie stellt insbesondere sicher, dass Änderungen bei Kostenbestandteilen, die sich sowohl auf das Angebot von Zugangsleistungen nach § 54 als auch auf das Angebot von anderen Postdienstleistungen beziehen, bei den Entgelten aller betroffenen Leistungen angemessen berücksichtigt werden. Dabei gewährleistet sie,
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dass die Wettbewerbsfähigkeit der jeweils betroffenen Dienstleistungen nicht beeinträchtigt wird und
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dass Entgelte für Endkundenleistungen von effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbern nachgebildet werden können.
(5) Die Bundesnetzagentur kann Entgeltermäßigungen oder Entgeltbefreiungen aus sozialen Gründen als gerechtfertigt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 anerkennen.