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§ 34 AbgG - Unvereinbare Ämter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1

Ein Abgeordneter darf nicht tätig sein als Berufsrichter, Staatsanwalt, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit sowie Beamter oder Angestellter des Bundes, eines Landes, einer Kommune oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften.