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§ 34 AbgG - Unvereinbare Ämter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Ein Abgeordneter darf nicht tätig sein als

  1. a)
    Beamter oder Angestellter bei einer obersten Landesbehörde,
  2. b)
    Leiter einer Landesbehörde, einer Polizeiinspektion oder einer unmittelbar der Aufsicht des Innenministers unterstehenden Dienststelle der Polizei,
  3. c)
    Berufsrichter oder Staatsanwalt des Landes.

(2) Der Inhaber eines nach Absatz 1 mit dem Landtagsmandat unvereinbaren Amtes kann bei seiner Wahl in den Landtag mit seiner Zustimmung in ein anderes mit seinem Mandat vereinbares Amt versetzt werden.

(3) Ein Abgeordneter darf ferner nicht tätig sein als

  1. a)
    hauptamtliches Mitglied des Vorstands oder eines vergleichbaren Organs einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, mit Ausnahme der Sparkassen,
  2. b)
    hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter.