§ 3 ÖGdG - Besondere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1
(1) Besondere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist das Landesuntersuchungsamt.
(2) Das Landesuntersuchungsamt
- 1.
unterstützt die allgemeinen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die sonstigen für den Vollzug gesundheits- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden sowie die Gerichte durch Beratung und durch die Vornahme klinisch-chemischer, mikrobiologischer, immunologischer, epidemiologischer sowie hygienischer einschließlich krankenhaus- und umwelthygienischer Untersuchungen,
- 2.
unterstützt die auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts zuständigen Behörden durch die Untersuchung von Arzneimitteln und die Erstellung von Gutachten.