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§ 3 ÖGdGBesondere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ÖGdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2120-1

(1) Besondere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist das Landesuntersuchungsamt.

(2) Das Landesuntersuchungsamt

  1. 1.
    unterstützt die allgemeinen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die sonstigen für den Vollzug gesundheits- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden sowie die Gerichte durch Beratung und durch die Vornahme klinisch-chemischer, mikrobiologischer, immunologischer, epidemiologischer sowie hygienischer einschließlich krankenhaus- und umwelthygienischer Untersuchungen,
  2. 2.
    bietet im Rahmen der Vorsorgemedizin genetische Untersuchungen und Beratungen an,
  3. 3.
    unterstützt die auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts zuständigen Behörden durch die Untersuchung von Arzneimitteln und die Erstellung von Gutachten.