§ 59 HBKG - Berufsgerichte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Das Berufsgericht für die Heilberufe (Berufsgericht), errichtet bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht durch das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe vom 22. Februar 1954 (GVOBl. Schl.-H. S. 33), geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), besteht fort.

(2) Der Berufsgerichtshof für die Heilberufe (Berufsgerichtshof) als Rechtsmittelinstanz, errichtet bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht durch das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe, besteht fort; er wird bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht errichtet.

(3) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung von einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, die demselben Beruf angehören wie die oder der Beschuldigte (Berufsgerichtskammer). Bei Bedarf können mehrere Berufsgerichtskammern gebildet werden. In dem Fall des Satzes 2 wird eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zur oder zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Diese oder dieser ist für die Geschäftsverteilung zwischen den Berufsgerichtskammern zuständig.

(4) Der Berufsgerichtshof entscheidet in der Besetzung von einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzender oder Vorsitzendem, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, die demselben Beruf angehören wie die oder der Beschuldigte.

(5) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident beruft die erforderliche Anzahl an Richterinnen und Richtern auf Vorschlag des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Berufsgericht) und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Berufsgerichtshof) zu Richterinnen und Richtern des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs für die Dauer von vier Jahren, längstens für die Dauer ihres Hauptamts. Die Richterinnen und Richter nach Satz 1 können aus wichtigem Grund im gleichen Verfahren von ihrem Amt entbunden werden.

(6) Die Entschädigung der Richterinnen und Richter nach Absatz 5 Satz 1 und der mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle beauftragten Personen regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Die erforderlichen persönlichen Kosten tragen die Kammern.