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§ 27 LBG - Fachausbildung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachausbildung ist neben oder an Stelle der allgemeinen Vorbildung (§§ 22 bis 25) nachzuweisen.

(2) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kann von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Prüfung (§§ 22 bis 25) abgewichen werden, soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.