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§ 27 LBG - Fachausbildung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachausbildung ist neben oder an Stelle der allgemeinen Vorbildung (§§ 22 bis 25) nachzuweisen.

(2) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 22 bis 25) andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.