§ 27 LBG - Fachausbildung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachausbildung ist neben oder an Stelle der allgemeinen Vorbildung (§§ 22 bis 25) nachzuweisen.
(2) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 22 bis 25) andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.