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§ 5 KWO - Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses des Wahlvorstandes und des Wahlbeschwerdeausschusses erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen entstandenen baren Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Antrag ist bei der jeweiligen Gebietskörperschaft einzureichen. Der Verdienstausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.