§ 48 LWG - Bau und Betrieb
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Anlagen für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sind nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik, mindestens jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz eingeführten technischen Vorschriften.. Es genügt, wenn in der Bekanntmachung auf eine den Betroffenen zugängliche Veröffentlichung dieser Regeln verwiesen wird.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen den Anforderungen nach Absatz 1 nicht, so hat der Unternehmer die im Interesse der Betriebssicherheit der Anlagen oder die zur Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.