§ 48 LWG - Bau und Betrieb (1)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Anlagen für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen den Anforderungen nach Absatz 1 nicht, so hat der Unternehmer die im Interesse der Betriebssicherheit der Anlagen oder die zur Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.