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§ 48 LWG - Bau und Betrieb (1)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Anlagen für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen den Anforderungen nach Absatz 1 nicht, so hat der Unternehmer die im Interesse der Betriebssicherheit der Anlagen oder die zur Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).