§ 4 VAPhbD - Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst - VAPhbD)
- Amtliche Abkürzung
- VAPhbD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20301
(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Regierungsbaureferendarinnen oder zu Regierungsbaureferendaren. Diese werden einer Ausbildungsbehörde zugewiesen.
(2) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde oder durch Entlassung.
Außer Kraft am 9. Dezember 2021 durch § 31 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252). zur weiteren Anwendung s. § 30 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252).