§ 3 VAPhbD - Bewerbung, Einstellung, Rechtstellung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst - VAPhbD)
- Amtliche Abkürzung
- VAPhbD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20301
(1) Bewerbungen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörde für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Laufbahnen ist das für Bauen und Verkehr zuständige Ministerium oder eine von diesem Ministerium beauftragte Dienststelle. Einstellungsbehörde für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Laufbahnen ist das Finanzministerium oder eine vom Finanzministerium beauftragte Dienststelle.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,
- 3.
die Zeugnisse über einen Abschluss gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 5,
- 4.
Urkunden über die Verleihung akademischer Grade und
- 5.
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Diplom- oder Masterprüfung.
(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen der Einstellungsbehörde auf Anforderung
- 1.
beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsscheine oder -urkunden der Kinder)
- 2.
ein amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,
- 3.
ein polizeiliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten und
- 4.
eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig sind,
vorgelegt werden.
(4) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst.
(5) Mit der Zulassung ist der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Wird dem Termin ohne triftigen Grund nicht nachgekommen, verliert die Zulassung ihre Gültigkeit.
Außer Kraft am 9. Dezember 2021 durch § 31 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252). zur weiteren Anwendung s. § 30 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252).