§ 8a AG VwGO LSA - Ausschluss des Vorverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO LSA).
- Amtliche Abkürzung
- AG VwGO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 34.2
(1) In den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung, wenn diejenige Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Dies gilt nicht,
- 1.
soweit Bundesrecht die Durchführung eines Verfahrens zwingend vorschreibt,
- 2.
für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,
- 3.
in den Fällen des § 54 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes
- 4.
für Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten
- a)
der kreisangehörigen Gemeinden und der Zusammenschlüsse, an denen kreisangehörige Gemeinden beteiligt sind,
- b)
nach abgaberechtlichen Vorschriften, die insbesondere Beiträge, Gebühren, kommunale Steuern, steuerliche Nebenleistungen und Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen betreffen,
- 5.
für kommunalaufsichtliche Entscheidungen,
- 6.
für Entscheidungen des Statistischen Landesamtes über die Gewährung von Leistungen aus dem Finanzausgleichsgesetz und
- 7.
für Entscheidungen nach dem GRW-Gesetz vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1513), in der jeweils geltenden Fassung,
- 8.
für Entscheidungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entfällt das Vorverfahren auch bei Kostenentscheidungen, Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.
(3) Für die bis zum 1. Dezember 2003 bereits den jeweiligen Adressaten bekannt gegebenen Verwaltungsakte gelten die Absätze 1 und 2 nicht.