§ 7 AG VwGO LSA - Bildung des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO LSA).
- Amtliche Abkürzung
- AG VwGO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 34.2
(1) Zur Vorbereitung der Wahl der Vertrauensleute und ihrer Vertreter für den bei jedem Verwaltungsgericht zu bestellenden Ausschuss wählen die Vertretungskörperschaften der Landkreise und kreisfreien Städte des Verwaltungsgerichtsbezirkes je einen Wahlbevollmächtigten und seinen Vertreter.
(2) Die Versammlung der Wahlbevollmächtigten Wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Vertreter. Der Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung sein Vertreter beruft die Versammlung ein. Die erstmalige Einberufung erfolgt durch den Wahlbevollmächtigten der nach Absatz 1 beteiligten kommunalen Gebietskörperschaft, in der das Verwaltungsgericht seinen Sitz hat.
(3) Die Versammlung der Wahlbevollmächtigten wählt die Vertrauensleute und ihre Vertreter.
(4) Die Versammlung der Wahlbevollmächtigten ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Die Vertrauensleute und ihre Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Amtsperiode beginnt mit dem Tag der Wahl. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vertrauensleute und deren Vertreter im Amt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.
(6) Für den bei dem Oberverwaltungsgericht zu bestellenden Ausschuss wählt der Landtag oder ein durch ihn bestimmter Landtagsausschuss die Vertrauensleute und ihre Vertreter. Absatz 5 gilt entsprechend.