§ 8a AG VwGO LSA - Ausschluss des Vorverfahrens

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA)
Amtliche Abkürzung
AG VwGO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
34.2

(1) In den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung, wenn diejenige Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Dies gilt nicht,

  1. 1.

    soweit Bundesrecht die Durchführung eines Verfahrens zwingend vorschreibt,

  2. 2.

    für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,

  3. 3.

    in den Fällen des § 126 Abs. 1 und 3 Nrn. 1 und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3329),

  4. 4.

    für Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten

    1. a)

      der kreisangehörigen Gemeinden und ihrer Zusammenschlüsse,

    2. b)

      nach dem Kommunalabgabengesetz,

  5. 5.

    für kommunalaufsichtliche Entscheidungen,

  6. 6.

    für Entscheidungen des Statistischen Landesamtes über die Gewährung von Leistungen aus dem Finanzausgleichsgesetz und

  7. 7.

    für Entscheidungen nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250, 1252).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entfällt das Vorverfahren auch bei Kostenentscheidungen, Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.

(3) Für die bis zum 1. Dezember 2003 bereits den jeweiligen Adressaten bekannt gegebenen Verwaltungsakte gelten die Absätze 1 und 2 nicht.