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  • ab 01.03.2024 (aktuelle Fassung)

§ 15a VerfGHGO - Ersuchen an oberste Landesgerichte

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

Ersuchen an oberste Landesgerichte (§ 46 Abs. 3 ThürVerfGHG) werden vom Präsidenten auf Beschluss des Plenums hin verfügt. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist bei Einstimmigkeit zulässig.