§ 93 HSG LSA - Klinikumsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Dem Klinikumsausschuss gehören an:
- 1.fünf Leiter oder Leiterinnen der Kliniken oder klinisch-theoretischen Institute,
- 2.zwei habilitierte Mitglieder gemäß § 60 Nr. 2,
- 3.vier wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, wovon zwei keine ärztliche Tätigkeit ausüben,
- 4.zwei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Klinikums, davon eine dem Pflegedienst angehörige Person.
Die Mitglieder werden von der Gesamtheit der jeweiligen Gruppe für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Klinikumsausschuss berät den Klinikumsvorstand. Bei grundsätzlichen Angelegenheiten und Satzungsfragen zwischen Klinikumsvorstand und Klinikumsausschuss hat der Klinikumsvorstand das Benehmen mit dem Klinikumsausschuss herzustellen. Ihm sind alle entsprechenden Informationen zugänglich zu machen.
(3) Er tritt regelmäßig zusammen und ist auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern unverzüglich einzuberufen.
(4) Der Klinikumsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. § 90 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.