§ 42 AO-SF - Aufnahme in die Schule für Kranke, Unterricht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) In die Schule für Kranke werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder in einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können.
(2) Die Schule für Kranke bildet Lerngruppen, soweit nicht Einzelunterricht aus medizinischen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(3) Über den sonderpädagogischen Förderbedarf gemäß §§ 5 bis 9 entscheidet für die Dauer des Besuchs der Schule für Kranke die Schulleiterin oder der Schulleiter; ein Verfahren gemäß §§ 3 bis 18 findet nicht statt. Über sonderpädagogischen Förderbedarf gemäß § 10 entscheidet die Schulaufsicht.
(4) Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit einem gemäß § 13 festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf gelten §§ 19 bis 36 dieser Verordnung, für die übrigen Schülerinnen und Schüler die Ausbildungsordnungen der allgemeinen Schulen. Das Ministerium erlässt ergänzende Richtlinien für die Schule für Kranke.