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§ 18 HmbSG - Aufbaugymnasium

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Das Aufbaugymnasium besteht in der Regel aus Vorstufe und Studienstufe. In einem an einem Gymnasium angeschlossenen Aufbaugymnasium umfasst die Studienstufe die Klassen 11 und 12, die Vorstufe wird in der Klasse 10 der Mittelstufe geführt; ihm können die Klassen 8 bis 9 der Mittelstufe angegliedert sein. In einem an einer Gesamtschule angeschlossenen Aufbaugymnasium umfasst die Studienstufe die Klassen 12 und 13, die Vorstufe die Klasse 11.

(2) Das Aufbaugymnasium vermittelt Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung eine vertiefte allgemeine Bildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in unmittelbar berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Schülerinnen und Schüler können in die Vorstufe des Aufbaugymnasiums übergehen, wenn sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit erfüllen. Unter derselben Voraussetzung können Schülerinnen und Schüler bereits nach dem Besuch der Klasse 8 der Realschule in die Klasse 8 des Aufbaugymnasiums übergehen. § 17 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Das Aufbaugymnasium ist einem sechsstufigen Gymnasium oder einer Gesamtschule mit Oberstufe angegliedert. Es kann auch einem Gymnasium angegliedert bleiben, das sich durch Neueinrichtung einer Beobachtungsstufe und Nichteinrichtung von Eingangsklassen des sechsstufigen Zuges schrittweise zu einem achtstufigen Gymnasium entwickelt.