§ 17 HmbSÜGG - Wiederholungsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
Die Sicherheitsüberprüfung ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren zu wiederholen und von der zuständigen Stelle einzuleiten. Im Übrigen kann eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet werden, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem einer Erstüberprüfung, die mitwirkende Behörde kann von Einzelmaßnahmen absehen. Die betroffene Person ist auf § 2 Absatz 3 hinzuweisen. Nach Abschluss der Wiederholungsüberprüfung darf die betroffene Person nur weiterhin mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, wenn im Ergebnis kein Sicherheitsrisiko vorliegt.