§ 17 HmbSÜG - Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz-HmbSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Die Sicherheitserklärung ist der Betroffenen oder dem Betroffenen, die oder der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut von der zuständigen Stelle zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der Betroffenen oder von dem Betroffenen zu ergänzen.
(2) Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 10 (Ü 3) ist in der Regel darüber hinaus im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung von der zuständigen Stelle einzuleiten. Im Übrigen kann sie eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung; die mitwirkende Behörde kann von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung der Betroffenen oder des Betroffenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und mit Zustimmung der einzubeziehenden Personen, falls sie einbezogen werden.