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  • ab 01.01.1970 (aktuelle Fassung)

§ 118 BHO - Änderung des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

In das Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765), geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird folgender § 3a eingefügt:

"§ 3a

Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung

  1. 1.
    durch das zuständige Kollegium (§ 126a Abs. 1 RHO) unter Mitwirkung des Präsidenten oder des gemäß § 124 Abs. 2 RHO zuständigen Vizepräsidenten oder
  2. 2.
    allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten

vorgenommen wird. Weitere Beamte können bei dem Verfahren nach Nummer 1 zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die §§ 126b und 126c RHO sind nicht anzuwenden."