§ 118 BHO - Änderung des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes
Bibliographie
- Titel
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Amtliche Abkürzung
- BHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
In das Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765), geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird folgender § 3a eingefügt:
"§ 3a
Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung
- 1.durch das zuständige Kollegium (§ 126a Abs. 1 RHO) unter Mitwirkung des Präsidenten oder des gemäß § 124 Abs. 2 RHO zuständigen Vizepräsidenten oder
- 2.allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten
vorgenommen wird. Weitere Beamte können bei dem Verfahren nach Nummer 1 zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die §§ 126b und 126c RHO sind nicht anzuwenden."