§ 171 SGB V - Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

1Bei Auflösung und Schließung gelten die §§ 154 und 155 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Ersatzkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Verband, dem die Ersatzkasse angehörte, die Verpflichtungen zu erfüllen.