§ 171 SGB V - Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

1Bei Schließung gelten die §§ 154 und 155 Abs. 1 bis 3 (1)entsprechend. 2Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Ersatzkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Verband, dem die Ersatzkasse angehörte, die Verpflichtungen zu erfüllen. 3Die Verbände der Ersatzkassen können in ihrer Satzung die Bildung eines Fonds vorsehen, dessen Mittel zur Erfüllung ihrer Haftungsverpflichtung nach Satz 2 zu verwenden sind.

(1) Red. Anm.:

Müsste richtig "gilt § 155 Abs. 1 bis 3" lauten, da § 154 durch Artikel 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266, 2289) aufgehoben wurde.