§ 43 KulturGB NRW - Öffentliche Musikschulen
Bibliographie
- Titel
- Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (Kulturgesetzbuch - KulturGB NRW)
- Amtliche Abkürzung
- KulturGB NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 224
Das Land fördert die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Musikschulen, wenn diese ein auf Dauer, Umfang, inhaltliche Breite und fachlich-pädagogische Qualität angelegtes Angebot Vorhalten, für jedermann zugänglich sind und die fachliche und wirtschaftliche Mitverantwortung der Gemeinde oder des Gemeindeverbands gewährleistet ist. Die Einzelheiten der Förderung und die Fördervoraussetzungen regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch eine Richtlinie.