KulturGB NRW,NW - Kulturgesetzbuch

Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
(Kulturgesetzbuch - KulturGB NRW)

Bibliographie

Titel
Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (Kulturgesetzbuch - KulturGB NRW)
Amtliche Abkürzung
KulturGB NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

Vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) (1)(2)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze1
Zweck des Gesetzes und Geltungsbereich2
Kulturelles Leben und Kulturförderung3
Kulturelles Erbe4
Provenienzforschung5
Digitalisierung und Digitale Kultur6
Kulturelle Bildung7
Kooperationen, Kultur in ländlichen Räumen8
Bürgerschaftliches Engagement9
Zugang, Teilhabe und Diversität10
Nachhaltigkeit11
Kirchen und Religionsgemeinschaften12
Teil 2
Kulturförderung und Verfahren
Abschnitt 1
Fördergrundsätze und spartenübergreifende Handlungsfelder der Kulturförderung
Grundsätze und Ziele der Kulturförderung13
Förderung der kulturellen Infrastruktur, interkommunale Zusammenarbeit, Kooperationen, Dritte Orte14
Kultur und Strukturwandel15
Förderung von Künstlerinnen und Künstlern16
Freie Szene17
Soziokultur18
Kultur- und Kreativwirtschaft19
Breitenkultur20
Künstlerische Experimente21
Abschnitt 2
Kulturförderung und Beteiligung
Förderverfahren22
Fördervereinbarungen23
Kulturberichte24
Kulturentwicklungsplanung25
Nachhaltige Förderung26
Jurys und Sachverständige27
Compliance28
Abschnitt 3
Landeseigene Kulturaufgaben
Aufgaben des Landes im föderalen Bundesstaat und international29
Eigene Aktivitäten, Einrichtungen und Beteiligungen des Landes, Kulturmarketing30
Kunst- und Musikhochschulen31
Kunst und Bau32
Teil 3
Kulturelle Einrichtungen und Handlungsfelder
Abschnitt 1
Performative Künste, Musik, Literatur, Visuelle Künste
Aufgaben der Theater und Orchester33
Landestheater und Landesorchester34
Darstellende Künste, Musik und Tanz35
Literatur36
Bildende Kunst37
Filmkultur38
Medienkunst39
Abschnitt 2
Museen und Sammlungen
Museen40
Veräußerung von Sammlungsgegenständen41
Teil 4
Musikschulen und Kunstschulen, außerschulische Bildungseinrichtungen für Schauspiel und künstlerischen Tanz
Aufgaben der Musikschulen und Kunstschulen42
Öffentliche Musikschulen43
Projektförderung von Musikschulen44
Zertifizierung als "Anerkannte Musikschule in NRW"45
Kooperationen46
Teil 5
Bibliotheken und Pflichtexemplarregelungen
Abschnitt 1
Bibliotheken
Aufgaben der Bibliotheken47
Öffentliche Bibliotheken48
Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken49
Wissenschaftliche Bibliotheken50
Hochschulbibliothekszentrum51
Landesbibliotheken52
Schulbibliotheken53
Weitere Bibliotheken54
Finanzierung und Förderung55
Abschnitt 2
Pflichtexemplarregelungen
Ablieferungs- und Übermittlungspflicht, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit56
Ablieferung körperlicher Medienwerke57
Übermittlung und Sammlung unkörperlicher Medienwerke58
Rechteeinräumung59
Ausnahmen von der Ablieferungspflicht60
Entschädigung für körperliche Medienwerke61
Ermächtigung62
Teil 6
Archive
Archive als kulturelles Gedächtnis63
Aufgaben der Archive64
Archivpflege der Landschaftsverbände65
Teil 7
Schlussbestimmungen
Datenschutz66
Ordnungswidrigkeiten67
Inkrafttreten, Berichtspflicht68

Artikel 1 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353)

Nach Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) bleibt die Satzung des Hochschulbibliothekszentrums vom 25. September 2001 unbeschadet der Regelungen unter § 51 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) bis zum Erlass einer neuen Satzung in Kraft. Der Erlass einer neuen Satzung hat bis zum 1. Januar 2023 zu erfolgen. Die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Anerkannte Musikschule in NRW" gemäß § 45 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) ist bis zum 31. Dezember 2026 nicht Fördervoraussetzung.

§§ 1 - 12, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 KulturGB NRW - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (Kulturgesetzbuch - KulturGB NRW)
Amtliche Abkürzung
KulturGB NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

(1) Kunst und Kultur stiften Sinn, können Menschen Heimat und Orientierung geben, öffnen aber auch Räume der Reflektion und kritischen Distanz. Voraussetzung dafür ist das Schaffen der Künstlerinnen und Künstler, die Teilhabe an Kultur und die Befähigung aller zu eigener, schöpferischer Gestaltung.

(2) Die Verantwortung für die Förderung von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen wird von den Städten, Gemeinden und Kreisen einschließlich der Städteregion Aachen, den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe, dem Regionalverband Ruhr und dem Landesverband Lippe (Gemeinden und Gemeindeverbände) gemeinsam mit dem Land getragen. Das Land achtet und erkennt dabei die historisch gewachsene besondere Rolle und Leistung der Gemeinden und Gemeindeverbände für das kulturelle Leben in den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, insbesondere bei der Bereitstellung und Finanzierung des Kulturangebotes, an.

(3) In einer demokratischen und freiheitlichen Gesellschaft werden Kunst und Kultur nicht von Staats wegen vorgegeben. Sie entfalten sich nach ihren eigenen Grundsätzen und ihrem eigenen Selbstverständnis. Kunst und Kultur zu pflegen und zu fördern bedeutet, diese Freiheit anzuerkennen, ihr die notwendigen Rahmenbedingungen zu geben und sie durch für alle zugängliche Angebote kultureller Bildung etwa in Schulen und durch den Unterhalt kultureller und künstlerischer Einrichtungen zu ermöglichen. Ihre Stärkung soll insbesondere den Zusammenhalt in der Gesellschaft fördern und dazu beitragen, gleichwertige Lebensverhältnisse im Land und in den Gemeinden herzustellen und nach innen und außen sichtbar zu machen.

(4) In Nordrhein-Westfalen mit seinen unterschiedlichen Regionen, historischen Traditionen und der nationalen und internationalen Zuwanderung stellt die sich daraus ergebende Vielfalt des künstlerischen Arbeitens und kulturellen Lebens einen besonders schützenswerten Reichtum dar.

(5) Die Kultureinrichtungen sind bei den künstlerischen Positionen und bei der inhaltlichen Programmgestaltung sowie bei der Durchführung von Angeboten der kulturellen Bildung frei und an Weisungen des Landes nicht gebunden.

§ 2 KulturGB NRW - Zweck des Gesetzes und Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (Kulturgesetzbuch - KulturGB NRW)
Amtliche Abkürzung
KulturGB NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über die Einrichtungen, die Zuständigkeiten und die Aufgaben von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Kunst und Kultur sowie über die Kulturförderung des Landes. Es bezieht sich auf Produktion, Präsentation und Distribution künstlerischer und kultureller Inhalte, deren Vermittlung und Aneignung sowie ihre Bewahrung für künftige Generationen.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Einrichtungen in Trägerschaft des Landes und der unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen sowie für die Förderung von freien Kulturschaffenden und von gemeinnützigen und privatwirtschaftlichen Kulturunternehmen durch das Land. Von den Mitwirkungspflichten des § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 abgesehen, bleibt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung durch die Regelungen dieses Gesetzes unberührt. Die Regelungen zur Förderung der kulturellen Jugendarbeit sowie der Jugendkunstschulen im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfe-gesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 572), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151) geändert worden ist, sind hiervon unberührt.

§ 3 KulturGB NRW - Kulturelles Leben und Kulturförderung

Bibliographie

Titel
Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (Kulturgesetzbuch - KulturGB NRW)
Amtliche Abkürzung
KulturGB NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

(1) Kunst und Kultur sind durch Land, Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe ergänzen sich Land, Gemeinden und Gemeindeverbände wechselseitig in gleichberechtigtem partnerschaftlichen Zusammenwirken und beziehen hierbei die freigemeinnützigen Träger der Kultur mit ein.

(2) Das Land nimmt eigene Kulturaufgaben wahr und unterstützt die kulturellen Aktivitäten in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der vom Land zu definierenden landeskulturpolitischen Ziele. Es fördert insbesondere Maßnahmen von regionaler, landesweiter, nationaler oder internationaler Bedeutung, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme ohne Landesförderung nicht oder nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können. Es trägt mit seiner Förderung zur Pflege und Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen bei. Dabei soll ein bedarfsgerechtes Angebot in allen Regionen angestrebt werden, das die Belange der kulturellen Vielfalt besonders berücksichtigt.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen die Aufgabe der Kulturförderung und -pflege in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Selbstverwaltung in eigener Verantwortung wahr. Sie schaffen dabei gemäß § 8 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.

(4) Die Landschaftsverbände sind Träger von kulturellen Einrichtungen nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung und nehmen die ihnen dort zugewiesenen Aufgaben der Kulturpflege und Kulturförderung wahr. In diesem Rahmen leisten sie einen wichtigen Beitrag für das kulturelle Angebot in ihrem Zuständigkeitsgebiet. Zu ihren Aufgaben gehören die Pflege und Förderung der Heimatmuseen und des Archivwesens sowie nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716) in der jeweils geltenden Fassung die Beratung und Unterstützung von Kreisen und Gemeinden bei der Denkmalpflege.

(5) Die Förderung des kulturellen Lebens kann durch den Unterhalt und die Förderung öffentlich zugänglicher und nutzbarer Einrichtungen gewährleistet werden. Hinzu kommt die Förderung konkreter Vorhaben und Projekte sowie natürlicher und juristischer Personen.

(6) Bei den Förderungen des Landes und bei der Verwaltung von Kultureinrichtungen des Landes ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf möglichst einfache, bürgerfreundliche und transparente Verfahren hinzuwirken. Nach Möglichkeit sind digitale Förderverfahren entsprechend den Bundes- und Landesregelungen anzuwenden.