§ 46 KulturGB NRW - Kooperationen
Bibliographie
- Titel
- Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (Kulturgesetzbuch - KulturGB NRW)
- Amtliche Abkürzung
- KulturGB NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 224
Die vom Land geförderten oder von den Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen oder geförderten Einrichtungen gemäß § 42 dürfen mit den allgemeinbildenden Schulen sowie zur Förderung der künstlerisch-musikalischen Elementarbildung mit Kindertageseinrichtungen in ihrem Einzugsgebiet Zusammenarbeiten.